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Umsatzsteuerbefreiung für Nachhilfeschulen (2021)

personAngelikadate15 März 2021

Steuern sind ein eher unbeliebtes Thema, aber dennoch wichtig. Denn Unwissenheit in Sachen Steuer kann teuer werden. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema Umsatzsteuer und wie Du Dein Nachhilfe-Angebot davon befreien lassen kannst. Den folgenden Artikel hat Dr. Cornelia Sussieck, langjährige Nachhilfeschulinhaberin und Vorständin im VNN, verfasst.

Wie alle Unternehmen müssen auch Nachhilfeschulen Steuern zahlen, wenn sie Gewinne machen. Aber der Gesetzgeber hat einen Grundfreibetrag für alle Steuerzahler eingerichtet. Das bedeutet, dass Gewinne/Einkommen bis zu 9.744 Euro steuerfrei sind, erst auf Gewinne/Einkommen darüber werden Steuern fällig. Dieser Freibetrag gilt ab 1.1.2021.

Was ist Umsatzsteuer überhaupt?

Unternehmen müssen Umsatzsteuer zahlen auf die Umsätze, die sie mit ihren Leistungen und Waren erwirtschaften. Der Regelsteuersatz für alle dem Grunde nach dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze (es gibt Ausnahmen für bestimmte Branchen), die ab dem 1.1.2021 ausgeführt werden, gilt der Steuersatz von 19 %. Diese Umsatzsteuer, oder auch Mehrwertsteuer genannt, wird auf den Verbraucher, den Kunden abgewälzt und verteuert so das Produkt oder die Dienstleistung.

Was ist Vorsteuer?

Kauft ein Unternehmer Waren ein, kann er die damit gezahlte Umsatzsteuer, auch Vorsteuer genannt, vom Finanzamt zurückholen. Die Vorsteuer bedeutet also, dass ein Unternehmen eine Rechnung erhält, auf der ebenso Nettobetrag, Steuerbetrag und Gesamtbetrag ausgewiesen sind. Das Unternehmen bezahlt den Gesamtbetrag. Den beinhalteten Steuerbetrag kann es sich mit der vorliegenden Rechnung vom Finanzamt retour holen, was diese Position zu einem reinen Durchlaufposten macht.

Vorsteuerabzugsberechtigt sind all jene Unternehmen, die selbst Umsatzsteuer in Rechnung stellen und diese an das zuständige Finanzamt weiterleiten. Sie alle dürfen sich im Gegenzug die Vorsteuer abziehen, was einer Gegenrechnung mit der weitergeleiteten Umsatzsteuer gleichkommt.

Wichtig:

Für Kleinunternehmen und Freiberufler, die selbst keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, gibt es somit auch keinen Vorsteuerabzug.

Wer ist von der Umsatzsteuer ausgenommen?

Wer von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen ist, also typischerweise ein kleines Unternehmen führt oder durch Gesetze umsatzsteuerbefreit ist, kann somit auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Hier wird mit dem Verweis auf die Kleinunternehmerregelung oder dem entsprechenden Paragrafen einfach der Gesamtbetrag in Rechnung gestellt, aber keine Umsatzsteuer verrechnet. Daher ist auch der nächste Schritt, sozusagen die Gegenrechnung in Form des Vorsteuerabzuges, nicht möglich.

Weiterführender Link: https://sevdesk.de/lexikon/vorsteuerabzugsberechtigt/#Unberechtigt

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bestimmte Leistungen steuerbefreit. Diese finden sich im § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG): § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html).

Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;

a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,

aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder

bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten

§ 4 Nr. 21 a) bb) UStG regelt also die Umsatzsteuerbefreiung für Schulen bzw. Einrichtungen, die geeignete Kurse anbieten, um auf eine schulische, universitäre oder berufliche Prüfung – auch Aufnahmeprüfung – vorzubereiten bzw. die der beruflichen Aus-/Fort- oder Weiterbildung dienen.

Dies können z. B. sein:

  • Nachhilfeeinrichtungen
  • Ballettschulen für Kinder und Jugendliche, die z. B. auf die Aufnahmeprüfung der John-Cranko-Schule, bzw. auf einen tänzerischen Beruf, vorbereiten
  • Einrichtungen, die für Lehrkräfte oder sozialpädagogische Fachkräfte Kurse zur beruflichen Aus-/Fort- oder Weiterbildung anbieten
  • Sprachinstitute

Muss ich die Umsatzsteuerbefreiung beantragen?

Ja, es muss von einer zuständigen Stelle bescheinigt werden, dass das beantragende Institut unter den § 4 Nr. 21 a) bb) UStG fällt. Zur Erlangung der dieser Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG erhalten Sie auf Antrag bei den jeweils dafür zuständigen Stellen eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. Die Zuständigkeiten sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich (Regierungspräsidenten oder Schulämter).

Der Antrag!

Sucht man bei Google nach „Umsatzsteuerbefreiung für NachhilfeschulenBundesland “ erhält man in der Regel schnell die entsprechende Seite mit Formularen und Informationen.

Aber Achtung: Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind sehr unterschiedlich, obwohl sich alle Ämter auf denselben Gesetzestext beziehen. Knackpunkt dabei ist die Formulierung: „…auf eine….abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.“

Ordnungsgemäß kann man nach aktueller Auffassung nur vorbereiten, wenn die eingesetzten Lehrkräfte eine entsprechende Qualifikation vorweisen können. Wie diese nachgewiesen werden soll, liegt im Ermessen der einzelnen Behörde. Auch stellen die einzelnen Behörden unterschiedliche Anforderungen an die Meldepflicht neuer Lehrkräfte.

Sollte ich für meine Nachhilfeschule eine Umsatzsteuerbefreiung beantragen?

Die Befreiung von der Umsatzsteuer für Nachhilfeschulen macht in vielerlei Hinsicht Sinn:

  1. Die meisten Leistungen, die eine Nachhilfeschule „einkauft“ sind nicht mit Umsatzsteuer belastet. Das sind beispielsweise die Lehrerhonorare und oftmals die Raummiete. Daher kann keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückgeholt werden.
  2. Die monatliche Abrechnung der Umsatzsteuer ist aufwändig und man benötigt in der Regel dafür einen teuren Steuerberater.
  3. Die Umsatzsteuer müsste auf die Preise für den Unterricht aufgeschlagen werden und würde so den Nachhilfeunterricht verteuern.

TIPP

Nachdem die zuständige Behörde gefunden wurde, sollte man das entsprechende Formular nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllen. Sicherlich gibt es schon dabei Fragen. Scheuen Sie sich nicht, den zuständigen Sachbearbeiter freundlich zu kontaktieren und mit ihm die Fragen zu besprechen. Eine gute Beziehung zum Sachbearbeiter zahlt sich immer aus!

Die Entscheidung über die tatsächliche Befreiung trifft schließlich das zuständige Finanzamt.

Für die Ausstellung der Bescheinigung ist nach der Gebührenordnung des Kultusministeriums eine Verwaltungsgebühr von derzeit bis max. 250 Euro zu zahlen. Auch bei Ablehnung oder Rücknahme des Antrags wir – je nach Verfahrensstand – eine anteilige Verwaltungsgebühr fällig.

Welche Auflagen sind üblich? Womit muss man rechnen?

Es gibt Bundesländer und Behörden, die eine zeitlich unbegrenzte Umsatzsteuerbefreiung aussprechen ohne jede Auflagen. Andere verlangen die Meldung einer jeden neuen Lehrkraft mit Qualifikationsnachweis. Dies sollte in einem persönlichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter besprochen werden. Unter Umständen kann man auch individuelle Lösungen finden.

Wie sieht die Situation bei Solo-Nachhilfelehrern aus?

Nachhilfelehrer können ihren Unterricht in vielen Fällen ohne Umsatzsteuer anbieten. Auf eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein macht der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg aufmerksam. Lehrer, die Nachhilfeunterricht anbieten, sollten deshalb auf jeden Fall prüfen, ob sie ihren Unterricht ohne Umsatzsteuer abrechnen können. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Lernstoff auch in einer Schule unterrichtet werden könnte, keine bloße Freizeitgestaltung vorliegt und der Lehrer auf eigene Rechnung tätig wird.

Der VNN rät

Besprechen Sie alles rund um die Umsatzsteuerbefreiung unbedingt mit Ihrem Steuerberater. Nur er kann Ihnen eine rechtssichere Auskunft über die Steuerangelegenheiten für Ihr Unternehmen geben.

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AngelikaAngelika ein treibendes Mitglied unseres Teams. Sie steht in enger Verbindung mit dem VNN und gibt uns direkte Einblicke in den Verband. Mit ihren hilfreichen Tipps unterstützt Sie Nachhilfeschulen, so wie einzelne Nachhilfelehrer.
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