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Nachhilfe im Rahmen von Bildung und Teilhabe muss bekannter werden!

personAngelikadate29 Mai 2021

Die Idee: Jedes Kind soll in Deutschland die gleichen Chancen haben, egal aus welcher Familie es stammt. Dazu gehört, dass Kinder einkommensschwacher Familien teilhaben können – bei Tagesausflügen sowie dem Mittagessen in Kita, Hort oder Schule, bei Musik, Sport und Spiel sowie an Maßnahmen zur Lernförderung. Dazu wurde vor über 10 Jahren das Bildungspaket verabschiedet. Staatliche Gelder, die benachteiligte Kinder und Jugendliche unterstützen sollen.

Das Bildungspaket eine Erfolgsgeschichte? Leider eher nicht!

Die Realität sieht allerdings anders aus: Nur sehr wenige anspruchsberechtigten Kinder und Jugendliche profitieren tatsächlich von dem Bildungspaket. Die Zahlen sind vernichtend. Laut www.gerechtebildung.de nehmen weniger als 30 % der Bedürftigen die Leistungen in Anspruch. Gründe dafür gibt es verschiedene. Das Antragsverfahren ist kompliziert und aufwendig. Ein einheitliches und standardisiertes Verfahren suchte man bisher vergebens und so macht jede Kommune ihr eigenes Ding. Weiterer Grund ist, dass viele Familien gar nichts von den Leistungen wissen oder sich die Antragsstellung nicht zutrauen. Weißt Du Bescheid was das Bildungspaket genau beinhaltet, wer anspruchsberechtigt ist und wie das Antragsverfahren abläuft? Falls nein, im Folgenden erfährst Du alles Wichtige zur Bildung und Teilhabe! Denn Nachhilfe-Lehrkräfte und Nachhilfe-Institute sollten Familien beim Thema BuT kompetent beraten und Aufklärung betreiben, damit mehr Kinder Lernförderung aus dem Bildungspaket beziehen können. Außerdem verrate ich Dir, wie TutorSpace möglichst viele Familien beim Antragsstellungprozess unterstützen möchte! Eltern können unter https://bildung-und-teilhabe-antrag.de/ schnell prüfen, ob Sie anspruchsberechtigt sind. Im nächsten Schritt erhalten die Familien eine Schritt-für-Schritt Hilfestellung zur Antragsstellung zugeschickt.

Ein Überblick - Was beinhaltet das Bildungspaket alles?

Auf Grund des mäßigen Erfolgs wurde das Bildungs- und Teilhabepaket im Starke-Familien-Gesetz (BGBl 2019 Teil I Nr. 16 vom 3. Mai 2019, S. 530 ff.) nachgebessert. Demnach beinhaltet das Bildungspaket seit 1 August 2020 folgende Leistungen:

Ausflüge in der Schule oder Kita

Die Kosten für Kita- und Schulausflüge werden übernommen, und zwar für alle Ausgaben, die die Kita oder Schule mit den Eltern abrechnet - aber zum Beispiel nicht das Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs.

Persönlicher Schulbedarf

Pro Schuljahr erhalten Eltern für ihre schulpflichtigen Kinder einen Zuschuss von derzeit 154,50 Euro für den Schulbedarf des Kindes. Der Zuschuss dient der Anschaffung angemessener Ausstattung für die Schule, wie z. B. Schulranzen, Sportzeug, Stifte, Füller, Hefte, Taschenrechner oder Bastelmaterial. Hinweis: Leistungsberechtigte nach dem SGB II erhalten die Pauschale ohne Antragstellung. Für alle Schüler ab 15 Jahre ist ein Nachweis (Schulbescheinigung) über den Schulbesuch beizufügen.

Fahrtkosten zur Schule – „Schülerbeförderung“

Fahren Kinder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule, werden die Kosten hierfür übernommen, sofern die Aufwendungen nicht anderweitig übernommen werden.

Mittagessen an Schule, Kita oder Hort

Es werden die gesamten Aufwendungen des Kindes für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, Kita und Kindertagespflege übernommen. Der bisher zu leistende Eigenanteil von 1 Euro pro Essen entfällt.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Für Kultur, Sport und „Mitmachen“ wird ein Betrag von pauschal 15 Euro monatlich erbracht. Ausreichend ist ein Nachweis, aus dem sich die Teilnahme an einer der gesetzlich bestimmten Aktivitäten (zum Beispiel Mitgliedschaft im Sportverein oder Unterricht in einer Musikschule) ergibt.

Lernförderung

Hilfebedürftige Schüler und Schülerinnen haben unter speziellen Voraussetzungen Anspruch auf Lernförderung wie Nachhilfe. Die Kosten für den Unterricht werden von dem Leistungserbringer direkt mit der zuständigen Stelle abgerechnet. Welche Voraussetzungen im Detail vorliegen müssen und wie der Antragsprozess aussieht, wird im Folgenden geklärt.

Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen aus Bildung und Teilhabe?

Anspruchsgrundlagen für die Bildungs- und Teilhabeleistungen sind § 19 Abs. 2, § 28 Sozialgesetzbuch (SGB) II, § 34 SGB XII, § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sowie § 3 Abs. 3 AsylbLG.

Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und hierfür keine Ausbildungsvergütung erhalten, wenn folgende Leistungen in der Familie bezogen werden:

Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) • Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) • KinderzuschlagWohngeld • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz • Spezialfall: Bedarfsauslösung. Wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch das Geld nicht ausreicht um die Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes zu decken.

Kleiner Exkurs in die Begrifflichkeiten der deutschen Sozialleistungen

Arbeitslosengeld II (Alg II) nach SGB II - auch Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Hartz IV genannt - kommt für Personen in Frage, die in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich nachzugehen. Bei Familien nennt sich das Alg II in der Regel Sozialgeld.

Sozialhilfe nach SGB XII erhalten erwerbsunfähige Menschen auf Grund von Krankheit, Behinderung oder Alter. Voraussetzung ist die Hilfsbedürftigkeit der Personen. Mittels der Sozialhilfe soll das Existenzminimum gesichert sein.

• Der Kinderzuschlag ist ein Zuschuss zum Kindergeld aus der Familienkasse mit bis zu 205 € pro Kind für Geringverdiener. Die spezifischen Voraussetzungen ergeben sich aus § 6a BKGG.

Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen (wie z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beziehen. Für die bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, besteht ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Was sind die konkreten Voraussetzungen für Lernförderung aus Bildung und Teilhabe?

§ 28 Abs. 5 SGB II :

„*Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.*“

Der Wortlaut des Gesetzes ist sehr allgemein gehalten. Die konkrete Umsetzung des Gesetzes wird in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert. Folgende Voraussetzungen lassen sich aber grundsätzlich für einen Anspruch auf Lernförderung festhalten:

• Das Kind erfüllt die wesentlichen Lernziele nicht. Dies ist von der Schule zu bescheinigen und zu begründen. In der Regel wird auch das Zeugnis des Kindes zur Vorlage von den Behörden gewünscht.

• Es dürfen keine kostenfreien Angebote zur Lernförderung in der Schule bestehen. Diese sind vorrangig zu nutzen.

• Es liegen keine Ausschlussgründe vor, wie unentschuldigtes Fehlen in der Schule. Grobes Fehlverhalten des Schülers/ der Schülerin kann dazu führen, dass kein Anspruch auf Lernförderung gewährt wird.

Wie sieht der Prozess der Antragsstellung auf Lernförderung aus?

Leider kann hier kein Prozess beschrieben werden, der für jede Kommune hundertprozentige Gültigkeit hat. Jedoch ist der Antragsstellungsprozess immer sehr ähnlich. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass in den meisten Fällen ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden muss. Wer die zuständige Behörde bei Dir in der Region ist, kannst Du hier herausfinden.

Grundsätzlich gilt: Wer „Hartz IV“ oder Sozialgeld bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungspaket in der Regel an das Jobcenter. Gleiches gilt für Fälle der sogenannten Bedarfsauslösung. Auch im Jobcenter wird das Bildungspaket von den Kreisen und kreisfreien Städten umgesetzt. Dort erhält man außerdem Informationen, falls das Bildungspaket außerhalb des Jobcenters verwaltet wird. Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld, den Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. Die Kreise oder kreisfreien Städte (erreichbar z. B. im Rathaus, im Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung) nennen diesen Familien den richtigen Ansprechpartner.

Und so läuft nun ein typischer Antragsstellungprozess auf Lernförderung ab:

  1. Bei der jeweils zuständigen Behörde erhalten die Familien die Vordrucke. Diese stehen fast immer zum Download auf der Homepage der Behörde zur Verfügung. Allerdings besteht rechtlich gesehen, keine Verpflichtung das Formular zu verwenden. Der Antrag kann auch formlos per Mail erfolgen und muss trotzdem berücksichtigt werden. Wir von TutorSpace haben einen einheitlichen Musterantrag entworfen, welcher alle notwendigen Informationen abdeckt. Erfahre weiter unten mehr dazu!

  2. Ein Teil des Antrags ist immer von der Schule zu befüllen. Der Lehrer muss die Notwendigkeit zur Lernförderung bescheinigen sowie, dass es keine kostenlosen Angebote in der Schule gibt. Außerdem gibt die Lehrkraft der Schule Informationen zu den betreffenden Fächern, dem Lernstoff und dem benötigten Umfang (Anzahl an Stunden pro Woche).

  3. Die Familie sollte anschließend den gewünschten Lernförderungs-Anbieter aufsuchen und sich ein konkretes Angebot, basierend auf den Informationen der Schule, einholen. Auch dafür haben einige Behörden standardisierte Vordrucke.

  4. Die Familie muss den ausgefüllten Antrag bei der zuständigen Behörde einreichen. Hier sind die konkreten Vorgaben des Kreises zu beachten. Einige Kreise fordern z. B. die Vorlage des letzten (Halbjahres-)Zeugnisses.

  5. Der Antrag wird von der Behörde geprüft. Wird der Antrag genehmigt, erhält die Familie einen Bewilligungsbescheid mit einem Gutschein für die Lernförderung.

  6. Mit dem Gutschein kann das Kind bei der gewählten Fördereinrichtung oder bei der Nachhilfefachkraft Lernförderung erhalten.

  7. Der Anbieter der Lernförderung rechnet die Kosten für den Unterricht mit Hilfe des Gutscheins direkt mit dem zuständigen Leistungsträger ab.

Wichtig zu wissen ist, dass es bei Nachhilfe keine rückwirkende Erstattung von Leistungen gibt. Die Lernförderung darf genau genommen erst nach dem Bewilligungsbescheid im bewilligten Zeitraum abgehalten werden.

Wer darf Leistungen zur Lernförderung auf Bildung und Teilhabe erteilen?

Nun stellt sich noch die Frage, wer überhaupt Lernförderung geben darf und die Leistung mit der Behörde abrechnen kann. Nachhilfe können Privatpersonen oder Institutionen erteilen, die geeignet dafür sind. Was genau das in deiner Region bedeutet, solltest Du als Nachhilfelehrer oder Nachhilfe-Institut am besten einfach bei den Behörden erfragen! Die Voraussetzungen können hier nämlich unterschiedlich sein. Im Landkreis Böblingen bspw. werden folgende Voraussetzungen verlangt:

„*Institutionelle Anbieter müssen über ausreichende infrastrukturelle und personelle Ressourcen sowie personalqualifikatorische Voraussetzungen zur Sicherstellung des Erfolges der Lernförderung verfügen. Gewerbliche Anbieter, z.B. Nachhilfeinstitute, weisen dies durch die Vorlage einer gültigen Gewerbeerlaubnis nach. Lehrer, Schüler und Studenten, die eine solche Leistung erbringen wollen, weisen ihre Eignung durch die Vorlage einer Bestätigung einer fachkundigen Stelle nach (z.B. durch eine Bestätigung der Schule oder durch Vorlage einer Studienbescheinigung).*“ (Quelle: Infoblatt für Leistungsanbieter)

Ein Projekt von TutorSpace: Der Antrag für Familien einfach und verständlich!

Wir finden die Idee hinter Bildung und Teilhabe klasse und wollen die Lernförderung aus dem Bildungspaket bekannter machen. Dafür haben wir von TutorSpace ein Modellprojekt ins Leben gerufen. Ziel ist es, den Antragsprozess für die Familien zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Zunächst können die Eltern oder SchülerInnen mit wenigen Klicks unter https://bildung-und-teilhabe-antrag.de/ prüfen, ob Sie die grundsätzlichen Voraussetzungen für Nachhilfe aus BuT erfüllen. Ist die Überprüfung positiv, kann sich die Familie einen Musterantrag mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung zuschicken lassen. Der Musterantrag beinhaltet das Maximum an Informationen, die im Regelfall von den Behörden gefordert werden. In der Anleitung wird in einfachen Worten erklärt, was zu tun und wie der Musterantrag auszufüllen ist. Jetzt muss die Familie nur noch den Antrag ausfüllen (lassen) und diesen bei der Behörde einreichen. Unsere Mission ist es, den Familien die Angst vor dem Antragsstellungprozess zu nehmen, damit mehr Kinder vom Bildungspaket profitieren können!

Antrag

Fazit

Der Antragsstellungprozess auf Lernförderung aus Bildung und Teilhabe kann in Deutschland von Kommune zu Kommune unterschiedlich geregelt sein. Wir von TutorSpace haben den Antragsprozess in vielen verschiedenen Kommunen analysiert und konnten einen Musterantrag entwickeln. Dieser enthält das Maximum an Informationen, die die Behörden fordern. Mit diesem Musterantrag möchten wir den Antragsprozess in einem Modellprojekt vereinfachen und vereinheitlichen. Falls Du Dich als Nachhilfeeinrichtung dagegen entscheidest, Nachhilfe aus Bildung und Teilhabe anzubieten, kannst Du gerne auf unser Angebot verweisen. Für alle anderen Nachhilfeschul-Inhaber, die Nachhilfeunterricht aus Bildung und Teilhabe geben, empfehlen wir dennoch, sich mit den konkreten Voraussetzungen der Behörden in der Region auseinanderzusetzen. Online auf den Webseiten der Behörden gibt es meistens alle Informationen dazu sowie die notwendigen Vordrucke. Ein Anruf bei der Behörde ist auf jeden Fall auch immer eine gute Idee. Denn am Ende obliegt die Genehmigung eines Antrags immer den Sachbearbeitern der Behörde.

Weitere Quellen:

https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/hartz-iv-kinder-nachhilfe-staatliche-beihilfen-eltern-buerokratie-1.5112226

https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Arbeitslosengeld-II/Bildungspaket/Leistungen/leistungen-bildungspaket_art.html

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